Mehrarbeit
Der Mehrarbeitserlass unterscheidet grundsätzlich zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Mehrarbeit. Bei der Mehrarbeitsregelung wird ebenso zwischen angestellten und verbeamteten Lehrkräften unterschieden: https://bass.schul-welt.de/1056.htm
Für Lehrkräfte in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in Teilzeit, für Lehramtsanwärter, Schwangere und Personen, die sich in der Wiedereingliederung befinden gibt es besondere Regelungen.
• LAA (§ 11 OVP): https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4386223,12
• Teilzeit (ADO § 17): https://bass.schul-welt.de/12374.htm#21-02nr4p17
• Schwangere (§ 8 Mutterschutzgesetz): https://www.buzer.de/gesetz/6816/a96847.htm
Die Mehrarbeit soll grundsätzlich innerhalb eines Schuljahres ausgeglichen werden, was unter Flexibilisierung der Arbeitszeit verstanden wird (ADO §13 Abs. 2): https://bass.schul-welt.de/12374.htm#21-02nr4p13
Viele Tätigkeiten im Lehrerberuf gelten nicht als Mehrarbeit, z.B.: Wandertage und Klassenfahrten, Elternsprechtage, Konferenzen, Prüfungen, Erledigung von Verwaltungsarbeit (siehe BASS 21-22, Nr. 21, 2.2): https://bass.schul-welt.de/1056.htm
Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Grundsätze für Vertretungen im sogenannten Vertretungskonzept der Schule (siehe Schulgesetz § 68 Abs. 3): https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Auszug-SchulG.pdf